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Einzweck- und Mehrzweckgutscheine – was hat sich geändert?

20. August 2019 von Michael Fenske

90_Einzweck- und Mehrzweckgutscheine – was hat sich geändertGutscheine sind wertvolle Helfer bei der Kundenbindung und Neukundengewinnung. Aus steuerlicher Sicht gibt es jedoch ein paar Punkte zu beachten. Wir erläutern, was sich zum 01. Januar 2019 geändert hat und wieso die Art des Gutscheins eine Rolle spielt.

Ob Hotels, Gastrobetriebe oder die Freizeitbranche: Sie alle profitieren von (Geschenk-)Gutscheinen. So ist zum Beispiel ein Gutschein für eine Übernachtung unter anderem der Türöffner für weitere Umsätze im Hotel; und Geschenkgutscheine bringen Ihnen die Beschenkten als Neukunden ins Haus …

Schon seit Jahren gab es bei der Umsatzbesteuerung von Gutscheinen Besonderheiten zu beachten – je nachdem, ob es sich um einen Wertgutschein oder einen Waren- bzw. Sachgutschein handelte. Diese Regelung wurde ersetzt: Damit Sie die Umsatzsteuer richtig erfassen und abführen, müssen Sie nunmehr zwischen Einzweck- und Mehrzweckgutscheinen unterscheiden. Wir geben einen Überblick über die Neuregelung – natürlich ist dies jedoch keine steuerliche Beratung. Hierfür wenden Sie sich bitte an Ihre/n Steuerberater/in.

 

Einzweck- und Mehrzweckgutschein: Ab wann gilt die Neuregelung?

Naturgemäß sind Gutscheine oft über Jahre in Umlauf, bevor sie in Ihrem Hotel, Restaurant oder anderem Unternehmen eingelöst werden. Die neue steuerliche Regelung, die in § 3 Abs. 13 ff. UStG festgelegt ist, gilt jedoch nur für Gutscheine, die seit dem 1. Januar 2019 ausgestellt wurden.

 

Einzweck- oder Mehrzweckgutschein: Was ist der Unterschied?

Seit Januar 2019 sprechen wir nicht mehr von Wert- und Sachgutscheinen, sondern von Mehrzweck- und Einzweckgutscheinen. Bei einem Einzweckgutschein steht der Ort der Lieferung bzw. sonstigen Leistung und deren USt.-Satz bereits fest. Alle anderen Gutscheine fallen unter die Bezeichnung Mehrzweckgutschein.

 

Einzweck- oder Mehrzweckgutschein: Wie verhält es sich mit der Umsatzsteuer?

  • Bei Einzweckgutscheinen fällt die Umsatzsteuer bereits mit Ausstellen des Gutscheins an.
  • Bei Mehrzweckgutscheinen fällt die Umsatzsteuer erst mit dem Einlösen des Gutscheins an.

Der Grund dafür: Bei einem Einzweckgutschein liegen alle Fakten bereits vor, die für eine korrekte Umsatzbesteuerung nötig sind. Beim Mehrzweckgutschein ist dies nicht der Fall – insbesondere dann, wenn sowohl 19% als auch 7% USt.-Satz in Frage kommen.

Einen guten Überblick über alle aktuellen Regelungen zu Gutscheinen erhalten Sie in diesem Merkblatt der IHK Saarland.

 

Einzweckgutschein / Mehrzweckgutschein: Beispiele für Ihre Branche

 

Restaurants, Gastronomie

Wenn Sie beispielsweise für Ihr Restaurant einen Gutschein für Essen und Getränke ausgeben und keinen Außer-Haus-Verkauf unterhalten, stehen Ort der Leistungserbringung (Ihre Gasträume) und USt.-Satz (19%) fest: Der Gutschein ist ein Einzweckgutschein, die USt. ist mit Ausgabe fällig. Handelt es sich bei dem Unternehmen jedoch um einen Gasthof mit angeschlossener Hofmetzgerei und ist der Gutschein für beides gültig, dann ist dieser als Mehrzweckgutschein zu betrachten und umsatzsteuerlich erst beim Einlösen relevant.

 

Hotels, Pensionen

Wenn Sie einen Gutschein ausgeben, der die Übernachtung für zwei Personen inklusive Frühstück in einer bestimmten Zimmerkategorie umfasst, ist dies ein Einzweckgutschein: Zwar werden Übernachtung und Verpflegung umsatzsteuerlich unterschiedlich behandelt, die Verteilung des 19%-Satzes und 7%-Satzes steht jedoch bereits fest. Die Umsatzsteuer wird mit Ausgabe des Gutscheins fällig.

Anders sieht es für Gutscheine im Sinne von „100 Euro für unsere Hotelleistungen“ aus: Bei Ausgabe ist nicht klar, wie der Inhaber den Gutschein einlösen wird (Übernachtung, Essen, Wellness…). Der Zeitpunkt der Umsatzbesteuerung richtet sich nach der Einlösung.

 

Freizeitbranche

Hier wird es sich meist um Einzweckgutscheine handeln – aber es gibt Besonderheiten: Der Gutschein für eine Rafting-Tour ist ein Einzweckgutschein; ein allgemeiner Gutschein für ein Event-Unternehmen kann aber ein Mehrzweckgutschein sein, wenn z.B. auch Konzerte (7% USt.) zum Angebot gehören.

 

Fazit

Dass Gutscheine umsatzsteuerlich unterschiedlich betrachtet werden, bedeutet für Hoteliers, Gastronomen, Geschäftsführer und Buchhalter leider etwas Zusatzaufwand im Alltag. Der Gesetzgeber hat mit der Unterteilung in Einzweck- und Mehrzweckgutscheine jedoch für eine klare Abgrenzung gesorgt. Mit wenigen Einstellungen in Ihrem Kassen- bzw. Buchungssystem sollte also der ungetrübten Ausgabe bzw. dem Einlösen von Gutscheinen auch weiterhin nichts im Wege stehen.

 

 

Topics: Gutschein-Marketing, Marketing

Veröffentlicht am 20. August 2019 und zuletzt aktualisiert am 14. August 2019

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